Arbeitsmedizin WittenbergArbeitsmedizinische Vorsorge
Das Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und ergänzt den technischen und organisatorischen Arbeitsschutz.
Hauptbestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorge ist das ärztliche Beratungsgespräch. Der Arbeitsmediziner unterliegt dabei der ärztlichen Schweigepflicht. Im Rahmen des Vorsorgegespräches werden die individuelle gesundheitliche Situation des Beschäftigten sowie die am Arbeitsplatz auftretenden Gesundheitsgefahren erörtert und der Beschäftigte individuell beraten.
Um möglichst umfassend beraten zu können, ist je nach Gefährdung am Arbeitsplatz eine körperliche Untersuchung, Funktionsdiagnostik wie Hör- oder Sehtests oder auch eine Blutentnahme sinnvoll. Untersuchungen jeder Art dürfen jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte diese nicht ablehnt. Bestandteil einer Vorsorge kann auch ein Impfangebot sein.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge und nachgehende Vorsorge.
Pflichtvorsorge
Bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten, muss der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge veranlassen. Es kann sich dabei um chemische, biologische oder physikalische Gefährdungen handeln. Diese besonders gefährdenden Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) konkret genannt. Der Arbeitgeber darf solche Tätigkeiten nur dann ausführen lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt wurde. Die Pflichtvorsorge muss in regelmäßigen Abständen erneut veranlasst werden. Der Arbeitsmediziner stellt nach erfolgter Pflichtvorsorge dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 6.1 aus. Auf dieser Bescheinigung ist auch angegeben, wann aus arbeitsmedizinischer Sicht eine erneute Pflichtvorsorge angezeigt ist.
Angebotsvorsorge
Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anbieten. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt. Die Angebotsvorsorge muss gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 5.1 vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen gemäß der AMR 2.1 angeboten werden. Der Beschäftigte kann auf eine Angebotsvorsorge verzichten.
Wunschvorsorge
Vermutet ein Beschäftigter einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und seiner Tätigkeit, muss der Arbeitgeber eine Wunschvorsorge ermöglichen. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn aufgrund der Tätigkeit nicht mit einem gesundheitlichen Schaden zu rechnen ist, was der Arbeitgeber schlüssig darlegen muss.
Nachgehende Vorsorge
Bei bestimmten Tätigkeiten können auch nach Beendigung der Tätigkeit gesundheitliche Störungen auftreten, beispielsweise bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder Asbest. Gemäß Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV muss in diesen Fällen eine nachgehende Vorsorge angeboten werden. Nachgehende Vorsorgen werden während des Beschäftigungsverhältnisses vom Unternehmen, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von der gesetzlichen Unfallversicherung veranlasst.