Arbeitsmedizinische Betreuung nach demArbeitssicherheitsgesetz
Die Arbeitsmedizin übernimmt die ärztliche Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in allen betrieblichen Gesundheitsfragen.
Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber z.B. hinsichtlich ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitszeitregelung, Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzausrüstung für die Mitarbeiter und der Organisation der Ersten Hilfe.
Gesetzliche Grundlage dafür ist das Arbeitssicherheitsgesetz. Der Arbeitgeber hat gemäß Arbeitssicherheitsgesetz einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Den zeitlichen Umfang der Betreuung regelt die Vorschrift DGUV 2 der jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherung. Die zu vereinbarende Betreuungszeit ist abhängig von der Gefährdung im Unternehmen und der Anzahl der Mitarbeiter.
Wichtige betriebsärztliche Aufgaben sind die Mitarbeit bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Betriebsbegehungen, Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sowie Unterstützung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).
Gefährdungsbeurteilung
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist primär eine Aufgabe des Arbeitgebers. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Dokument des Arbeitsschutzes, aus dem weitere Maßnahmen abgeleitet werden, beispielsweise die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgen.
Betriebsbegehungen
Betriebsärzte sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten beratend tätig. Um kompetent beraten zu können, muss der Betriebsarzt die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe kennen. Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse sind auch Voraussetzung zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgen (§ 6 ArbMedVV). Wie häufig Betriebsbegehungen in Anwesenheit des Betriebsarztes durchgeführt werden, ist von der Größe des Unternehmens und der Gefährdung abhängig und muss im Einzelfall zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsarzt abgestimmt werden.
Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss in ihrem Betrieb zu bilden. Dieser soll im Wesentlichen die im Arbeitsschutz und der Unfallverhütung befassten Funktionsträger zusammenbringen, um über die Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu beraten.
Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind unter anderem die Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb, die Beratung über Maßnahmen zur Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Koordinierung der verschiedenen Aufgaben.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Sind Beschäftigte innerhalb von 12 Kalendermonaten 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und zukünftig vorgebeugt werden kann und welche Leistungen und Hilfen dazu notwendig sind. Der Arbeitgeber muss dem betroffenen Mitarbeiter ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, welches dieser jedoch ablehnen kann.
Am betrieblichen Eingliederungsmanagement sind neben dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten in der Regel die Arbeitnehmervertretung, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsarzt beteiligt.
Als erster Schritt des betrieblichen Eingliederungsmanagements empfiehlt sich ein Gespräch zwischen dem Beschäftigten und dem Betriebsarzt, welches der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Dieses Gespräch soll der Erörterung der gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit dienen. In weiteren Schritten folgt dann die Beratung mit den weiteren Akteuren des betrieblichen Eingliederungsmanagements.